Anmeldung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein hat den Namen

Carl-von-Ossietzky-Chor Berlin

und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Er hält regelmäßig Chorproben ab, führt Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen durch und stellt sich damit auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mittel zur Verwirklichung des satzungsmäßigen Vereinszwecks werden aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Mitteln und eventuellen Umlagen aufgebracht.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Singedes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Diese erwirbt die Mitgliedschaft durch mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der dann in Absprache mit dem Chorleiter über die Aufnahme entscheidet. Der Beitritt eines Minderjährigen bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht ihm nicht zu.

Ehrenmitlieder sind von der Beitragspflicht befreit. Von den übrigen Mitgliedern werden Beiträge und Umlagen erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit sowie Zeitpunkt, Höhe und Gründe für Umlagen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tode des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Streichung aus der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erkläung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhalung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und die Beitragsschulden nicht bezahlt wurden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.

Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt und eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagensätze sind pünktlich zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Eine Mitgliederversammlung ist vier Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Satzungsänderungen sollen in der Tagesordnung genau bezeichnet sein. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom jeweils ältesten Vorstandsmitglied geleitet.

Die Mitgliederversammlug fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung - auch des Satzungszwecks - ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführeres, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
  2. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
  3. Wahl des Vorstandes,
  4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren,
  5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und eventueller Umlagen,
  6. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  8. Entscheidung über die Berufungen nach §§ 3 und 4 der Satzung,
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  10. Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Sie sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit (kurz: Pressesprecher) und dem Organisationsleiter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Einer von ihnen muss der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 9 Der Chorleiter

Er wird vom Vorstand berufen. Seine Tätigkeit wird in einem Chorleitervertrag geregelt.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Merhheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke.

Dasselbe gilt, wenn der Vereinszweck geändert oder erweitert wird, es sei denn, der neue Vereinszweck ist gleichfalls gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20.02.1991 errichtet und auf Beschluss der Mitgliederversammlungen am 27.03.1991, am 17.02.1992 und am 29.09.1997 geändert.