Anmeldung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein hat den Namen Carl-von-Ossietzky-Chor Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Er hält regelmäßig Chorproben ab, führt Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen durch und stellt sich damit auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mittel zur Verwirklichung des satzungsmäßigen Vereinszwecks werden aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Mitteln und eventuellen Umlagen aufgebracht.

§ 3 Mitgliedschaft - Arten und Erwerb

Der Verein besteht aus singenden Mitgliedern, Probemitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

Singendes Mitglied kann grundsätzlich jede stimmbegabte Person sein. Diese beantragt die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Gesangsbegabung und Eignung für den Chor werden in der Regel durch Vorsingen bei der Chorleiterin/dem Chorleiter festgestellt. Nach einem ersten Vorsingen kann eine Probemitgliedschaft vereinbart werden.

Probemitglieder werden zu Mitgliederversammlungen eingeladen, sind aber nicht stimmberechtigt. Eine Probemitgliedschaft ist zeitlich begrenzt und endet in der Regel nach 6 Monaten. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Probemitgliedschaft vereinbart werden. Über die Aufnahme als Probemitglied und als singendes Mitglied sowie über eine Verlängerung der Probezeit entscheidet der Vorstand.

Der Beitritt einer Minderjährigen/eines Minderjährigen bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters/seiner gesetzlichen Vertreterin.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Von den übrigen Mitgliedern werden Beiträge und Umlagen erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit sowie Zeitpunkt, Höhe und Gründe für Umlagen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tode des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Streichung aus der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nach Ende des letzten Monats eines laufenden Programmzyklus zulässig, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Eine Kündigung wird unabhängig davon spätestens nach 12 Monaten wirksam.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung (per E-Mail) mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und die Beitragsschulden nicht bezahlt wurden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich (per E-Mail) vor dem Vorstand zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift wird die Mitgliederversammlung einberufen, die mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss entscheidet.

Ehemalige Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder und Probemitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagensätze sind monatlich, quartalsmäßig, halbjährlich oder jährlich im Voraus pünktlich zu entrichten..

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in der Regel mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Eine Mitgliederversammlung ist vier Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Satzungsänderungen sollen in der Tagesordnung genau bezeichnet sein. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder vom jeweils ältesten Vorstandsmitglied geleitet.

Eine Online-Mitgliederversammlung ist der Präsenzversammlung gleichgestellt, sofern der Vereinsvorstand den Mitgliedern ermöglicht, 
 

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte (Stimmrecht, Rederecht, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung die Ausübung ihrer Mitgliederrechte vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich auszuführen/zu übertragen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung - auch des Satzungszwecks - ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

Für Wahlen gilt Folgendes:
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; wenn ein anwesendes Mitglied es verlangt, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.

Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin/kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen/Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters und der Protokollführerin/des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
  2. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
  3. Wahl des Vorstandes,
  4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren,
  5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und eventueller Umlagen,
  6. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  8. Entscheidung über die Berufungen nach §§ 3 und 4 der Satzung,
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  10. Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters

Ein Beschluss ganz ohne Versammlung ist gültig, wenn:

  1. alle Mitglieder beteiligt (also angeschrieben) wurden,
  2. bis zu dem vom Vorstand festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der angeschriebenen Personen ihre Stimme in Textform (Brief, E-Mail, Messenger-Services) abgegeben hat und
  3. der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Jedes Mitglied kann Anträge einbringen. Diese sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter hat in diesem Fall zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. 

§ 8 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenwartin/dem Kassenwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

Der erweiterte Vorstand (zwei weitere Personen) ist ausschließlich organisatorisch im Innenverhältnis tätig.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt darüber hinaus so lange geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so übernimmt der Vorstand die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In Vorstandssitzungen gefasste Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein Protokoll einzutragen und den Vereinsmitgliedern zeitnah zur Verfügung zu stellen. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden und die getroffenen Beschlüsse enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 9 Der Chorleiter

Sie/er wird vom Vorstand berufen. Ihre/seine Tätigkeit wird in einem Chorleitervertrag geregelt.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren/Liquidatorinnen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke.

Dasselbe gilt, wenn der Vereinszweck geändert oder erweitert wird, es sei denn, der neue Vereinszweck ist gleichfalls gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die vorstehende Satzung wurde am 18.11.2023 errichtet und löst die davor geltende Satzung der Gründungsversammlung vom 20.02.1991 und deren Änderungen vom 27.03.1991, 17.02.1992 und vom 29.09.1997 ab.